FG Köln: Behandlung von Anschaffungskosten für abbruchreifes Gebäude
Datum: Mittwoch, dem 17. Dezember 2014
Thema: Hotel Infos


Das Finanzgericht (FG) Köln entschied mit Urteil vom 27.11.2013, dass beim Erwerb eines Gebäudes mit Abbruchabsicht die Anschaffungskosten für das Gebäude nachträglich solche des Grund und Bodens darstellen, wenn ein Neubau geplant, aber nicht durchg

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:

Der hiesige Kläger erwarb ein Grundstück mit einem Gebäude. Über Jahre hinweg versuchte der Kläger nach dem Gebäudeabriss durch Änderungen des Bebauungsplanes und die Suche nach einem Pächter, ein Hotel auf dem Grundstück zu errichten. Dieses Projekt schlug letztlich fehl. In seiner Einkommensteuererklärung macht der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Verluste wegen Werbungskosten aus "Projektkosten" geltend, namentlich für den Abriss und die Planungskosten. Er meint, der Werbungskostenabzug sei im Jahr der endgültigen Aufgabe der Vermietungsabsicht vorzunehmen.

Hier streiten die Parteien darüber, ob der Gebäuderestwert eines abgerissenen Gebäudes als (vergebliche) Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Berücksichtigung finden kann. Die Beklagte meint in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH, es handele sich um Anschaffungskosten des Grund und Bodens, da kein neues Gebäude errichtet worden sei. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, blieb damit aber erfolglos. Der Kläger hält dem entgegen, es handele sich nicht um Anschaffungs-, sondern um Herstellungskosten des einst geplanten Neubaus, wofür der Abriss erforderlich gewesen sei. Durch die Aufgabe des Projekts seien die Herstellungskosten jedoch zu vergeblichen Aufwendungen geworden und bei Bekanntwerden des Fehlschlags nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sofort abzugsfähig.

Dem folgt das FG Köln nicht. Es hält den Einkommensteuerbescheid für rechtmäßig. Der Gebäuderestwert sei nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigen, da es sich um nicht abzugsfähige nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens handele. Entscheidend sei, dass es tatsächlich nicht zu einem Neubau gekommen sei und der Gebäuderestwert deshalb nicht in die Herstellungskosten einfließen konnte.

Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.

Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.

Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte
Tobias Nöthe
In der Sürst 3
53111 Bonn
info@noethelegal.com
+49 (0) 228 52279640
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Das Finanzgericht (FG) Köln entschied mit Urteil vom 27.11.2013, dass beim Erwerb eines Gebäudes mit Abbruchabsicht die Anschaffungskosten für das Gebäude nachträglich solche des Grund und Bodens darstellen, wenn ein Neubau geplant, aber nicht durchg

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Der hiesige Kläger erwarb ein Grundstück mit einem Gebäude. Über Jahre hinweg versuchte der Kläger nach dem Gebäudeabriss durch Änderungen des Bebauungsplanes und die Suche nach einem Pächter, ein Hotel auf dem Grundstück zu errichten. Dieses Projekt schlug letztlich fehl. In seiner Einkommensteuererklärung macht der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Verluste wegen Werbungskosten aus "Projektkosten" geltend, namentlich für den Abriss und die Planungskosten. Er meint, der Werbungskostenabzug sei im Jahr der endgültigen Aufgabe der Vermietungsabsicht vorzunehmen.

Hier streiten die Parteien darüber, ob der Gebäuderestwert eines abgerissenen Gebäudes als (vergebliche) Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Berücksichtigung finden kann. Die Beklagte meint in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH, es handele sich um Anschaffungskosten des Grund und Bodens, da kein neues Gebäude errichtet worden sei. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, blieb damit aber erfolglos. Der Kläger hält dem entgegen, es handele sich nicht um Anschaffungs-, sondern um Herstellungskosten des einst geplanten Neubaus, wofür der Abriss erforderlich gewesen sei. Durch die Aufgabe des Projekts seien die Herstellungskosten jedoch zu vergeblichen Aufwendungen geworden und bei Bekanntwerden des Fehlschlags nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sofort abzugsfähig.

Dem folgt das FG Köln nicht. Es hält den Einkommensteuerbescheid für rechtmäßig. Der Gebäuderestwert sei nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigen, da es sich um nicht abzugsfähige nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens handele. Entscheidend sei, dass es tatsächlich nicht zu einem Neubau gekommen sei und der Gebäuderestwert deshalb nicht in die Herstellungskosten einfließen konnte.

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